Das Landgericht Köln hat am 13. Juni 2024 ein Urteil (Az.: 6 S 209/23) gefällt, das sich mit den komplexen Besitzverhältnissen innerhalb einer Familie in einer Mietwohnung befasst. Das Urteil klärt insbesondere die Frage, ob volljährige Kinder, die weiterhin bei ihren Eltern wohnen, Mitbesitz an der elterlichen Wohnung erwerben und wie dieser Besitz im Falle einer Zwangsräumung zu behandeln ist.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Eigentümerin eines Einfamilienhauses, hatte die Eltern der Beklagten, eine Schaustellerfamilie, bereits erfolgreich auf Räumung verklagt, da Mietzahlungen ausgeblieben waren. Auch eine Zwangsräumung konnte jedoch nicht durchgesetzt werden, da einige volljährige Kinder und die Lebensgefährtin eines der Söhne weiterhin im Haus wohnten. Die Klägerin erhob daher erneut Klage, diesmal gegen die volljährigen Kinder und die Lebensgefährtin, mit der Begründung, dass diese als eigenständige Mieter anzusehen seien.

Urteilsgründe

Das LG Köln stellte klar, dass volljährige Kinder, die nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin in der elterlichen Wohnung leben, nicht automatisch Mitbesitz an der Wohnung erwerben. Sie gelten weiterhin als Besitzdiener ihrer Eltern. Diese Regelung basiert auf dem rechtlichen Konzept, dass die Eltern als Hauptmieter die vollständige Verfügungsgewalt über die Wohnung haben und ihren volljährigen Kindern keine eigenständigen Rechte an der Wohnung einräumen müssen.

Ein entscheidender Punkt ist, dass der bloße Umstand der Volljährigkeit oder wirtschaftlicher Unabhängigkeit, z.B. durch eigenes Einkommen, nicht ausreicht, um eine Änderung der Besitzverhältnisse zu begründen. Die Kinder bleiben, sofern keine eindeutige Handlung der Eltern erfolgt, die ihnen Mitbesitz einräumt, weiterhin in einer dienenden Position.

Lebensgefährtin als Ausnahme

Das Gericht betonte einige wichtige Grundsätze für vergleichbare Fälle:

  1. Volljährigkeit allein begründet keinen Mitbesitz – Kinder, die bei ihren Eltern wohnen bleiben, gelten weiterhin als Besitzdiener.
  2. Weisungsabhängigkeit der Kinder – Volljährige Kinder sind hinsichtlich der Wohnung weisungsgebunden, solange die Eltern die Hauptmieter sind.
  3. Keine Änderung der Besitzverhältnisse ohne äußere Erkennbarkeit – Nur eine nach außen erkennbare Änderung, wie eine klare Absprache mit dem Vermieter, könnte die Besitzverhältnisse ändern.
  4. Lebensgefährten – Der Mitbesitz eines nichtehelichen Lebensgefährten muss durch konkrete Handlungen nach außen hin sichtbar gemacht werden, wie beispielsweise durch Anmeldung bei den Meldebehörden.

Fazit

Das Urteil des LG Köln stellt klar, dass volljährige Kinder, die in der Wohnung ihrer Eltern leben, im Regelfall keine Rechte an der Wohnung erwerben, die einer Zwangsräumung entgegenstehen. Auch eigene wirtschaftliche Unabhängigkeit spielt keine Rolle für den rechtlichen Status des Besitzes. Anders verhält es sich hingegen bei nichtehelichen Lebensgefährten, deren Besitzverhältnisse nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bewertet werden müssen.

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